Verfahrenspflegschaften

Blumen und

Dem Betroffenen muß bzw. kann z. B. im Betreuungsverfahren vom Betreuungsgericht ein Verfahrenspfleger bestellt werden (§ 276 FamFG) soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich ist.

Meine berufliche Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach den Grundsätzen des Werdenfelser Weges bzw. Stuttgart ohne Fixierung soll die freiheitsentziehenden Maßnahmen auf das Unumgängliche in Art und Umfang verringern. Im Austausch und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen, Pflegenden und Angehörigen werden mildere Mittel erörtert und ausprobiert.

Mitglied im Berufsverband der BerufsbetreuerInnen e. V. www.bdb-ev.de | Eingetragen im BdB-Qualitätsregister www.bdb-qr.de